zember 2004, 6S.58/2004, E. 2.2.4). Für die Nachtrunk-Variante der Vereitlung der Blutprobe bedarf es keiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Tatbestandsaufnahme, es bedarf auch keines Unfalles und somit keiner Meldepflicht. Eine Blutprobe kann auch im Rahmen einer gewöhnlichen Routine- Kontrolle durch Nachtrunk in strafbarer Weise vereitelt werden. Der Verteidiger wendet ein, der Vorsatz werde durch die Objektivierung des subjektiven Tatbestandes ausgehöhlt. Dem ist nicht zu folgen, denn nach konstanter bundesgerichtlicher (auch neuerer) Rechtsprechung muss objektiv die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung gegeben sein (BGE 126 IV 55).