Der Einwand des Verteidigers, der Angeklagte habe grundsätzlich von der Nichtpräsenz der Polizei ausgehen müssen, weil keine Meldepflicht bestand, ist unzutreffend. „Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, welches Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG erfüllen“ (Bger, 22. De- 25