Die Anordnung der Blutprobe muss nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich gewesen sein. Dabei sind unter anderem auch der Zustand und das Verhalten des Fahrzeugführers zu betrachten (BGE 124 IV 178 f.; BGE 126 IV 56). Es genügt, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit einer Blutprobe als realer Wahrscheinlichkeit rechnen musste (BGE 103 IV 49; BGE 100 IV 258).