Der Betroffene muss mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen, wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (PHILIPPE WEISSEN- BERGER, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 349; BGE 124 IV 178 f.). Die Anordnung der Blutprobe muss nach den gesamten relevanten Umständen sehr wahrscheinlich gewesen sein.