Zuerst wird nachfolgend geprüft, ob der Angeklagte mit der Anordnung einer Blutprobe objektiv rechnen musste. Danach muss beurteilt werden, ob er diese hohe Wahrscheinlichkeit subjektiv auch kannte und in Kauf nahm, dass er durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration verunmöglichte.