Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 91 Abs. 3 aSVG erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und der Nachtrunk als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann.