Baccardi-Cola getrunken. Unklar ist zudem, von welchem Getränk der Angeklagte konsumierte. Auch das Institut für Rechtsmedizin hält fest, dass der Nachtrunk weder bewiesen noch ausgeschlossen werden könne. Dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin über die Blutalkoholbestimmung ist zudem zu entnehmen: „Eine exakte Rückrechnung ist damit praktisch nicht möglich“. Von einer zuverlässigen Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt kann also nicht gesprochen werden.