Zwar ermittelte das Institut für Rechtsmedizin, dass bei einem Nachtrunk von 0,60 dl Spirituosen und einem Körpergewicht von 90 kg zwischen minimal 0,21 und maximal 0,43 Gewichtspromille vom ermittelten Wert abgezogen werden müssen. Allerdings ist unklar, ob der Angeklagte nach dem Aussteigen überhaupt konsumierte: