Die zweite Voraussetzung der Verunmöglichung einer zuverlässigen Ermittlung des Blutalkoholgehaltes zum massgebenden Zeitpunkt ist erfüllt. Das Institut für Rechtsmedizin konnte nicht konkret errechnen, welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte im Zeitpunkt des Hochfahrens (unter Abzug des behaupteten Nachtrunks) aufgewiesen hatte. Zwar ermittelte das Institut für Rechtsmedizin, dass bei einem Nachtrunk von 0,60 dl Spirituosen und einem Körpergewicht von 90 kg zwischen minimal 0,21 und maximal 0,43 Gewichtspromille vom ermittelten Wert abgezogen werden müssen.