BGE 115 IV 54). Der sogenannte Nachtrunk erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe, wenn die Anordnung der Massnahme sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde (Bger, 4. Juli 2005, 6S.431/2004, E. 2.3.2; Bger, 12. Mai 2004, 6S.42/2004, E. 2.1.3). Die erste Voraussetzung der hohen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe hängt von den konkreten Umständen ab und ist eng verbunden mit dem subjektiven Tatbestand, weshalb darauf unter lit. c eingegangen wird.