Die Rechtsprechung hat Art. 91 Abs. 3 aSVG unter Hinweis auf deren Sinn und Zweck auch auf Fälle angewandt, in denen eine Blutprobe zwar noch nicht amtlich angeordnet worden war, der Fahrzeuglenker aber mit der Anordnung einer Blutprobe – als reale Wahrscheinlichkeit – rechnete oder rechnen musste bzw. in denen die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und der Fahrzeuglenker dies in Kauf nahm (Bger, 22. Dezember 2004, 6S. 58/2004, E. 2.2; BGE 109 IV 137 ff.; BGE 115 IV 54).