Der Angeklagte macht geltend, nach dem Aussteigen und vor dem Eintreffen der Polizei aus einer Flasche Baccardi-Cola getrunken zu haben. Für die Tatbestandsmässigkeit genügt es, wenn der Täter mit der Anordnung einer Blutprobe rechen muss und er trotzdem oder gerade deswegen nach der Fahrt Alkohol konsumiert.