Im vorliegenden Fall handelt es sich weder um aktiven Widerstand gegen die Anordnung der Blutprobe noch um Flucht vor einer solchen Massnahme, sondern um die Vereitelung des Untersuchungserfolges durch geeignete andere Vorkehrungen. Den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG erfüllt auch, wer den Zweck der Blutprobe beispielsweise durch die Einnahme von Alkohol vereitelt. Der Angeklagte macht geltend, nach dem Aussteigen und vor dem Eintreffen der Polizei aus einer Flasche Baccardi-Cola getrunken zu haben.