b) Nach Art. 91 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 aSVG ist, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt, mit Gefängnis oder mit Busse zu bestrafen.