2. Zu beurteilen ist nachfolgend, ob der Angeklagte den Tatbestand der Vereitelung der Blutprobe erfüllt oder nicht. 23 a) Für Fälle wie der vorliegende, der sich vor dem 1. Januar 2005 ereignet hat, ist gemäss Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesrevision Art. 91 Abs. 3 aSVG (Vereitelung einer Blutprobe) anzuwenden und nicht der neue seit 1. Januar 2005 geltende Art. 91a SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Bger, 4. Juli 2005, 6S.431/2004, E. 2.1).