Nichtbeachtung. Jede ordnungsgemäss erfolgte zweite Vorladung ist von Gesetzes wegen peremptorisch. Erscheint eine oder erscheinen beide Parteien auf die erste Vorladung nicht, so erlässt der Vermittler gestützt auf Art. 129 ZPO eine für beide Parteien peremptorische Vorladung. Wenn der peremptorisch vorgeladene Beklagte ausbleibt, kann der Kläger den Leitschein verlangen.