Die in Ziff. II.1.1.6. festgestellte gesetzliche Vermutung, dass die Zustellungszeugnisse sowie die Bestätigungen des Kantonsgerichts öffentliche Urkunden gemäss Art. 9 ZGB darstellen und dadurch den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringen, kann nur durch Beweis der Unrichtigkeit umgestossen werden. Es ist somit Sache des Beklagten durch Beweis zu belegen, dass die Zustellungen nach Israel nicht rechtmässig erfolgt sind.