Art. 8 ZGB macht einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten anders lautender gesetzlicher Bestimmungen, damit sind gesetzliche Vermutungen gemeint. "Vermutungen sind Schlüsse von Bekanntem auf Unbekanntes", wobei das Bekannte als Vermutungsbasis und das Unbekannte (Vermutete) als Vermutungsfolge bezeichnet wird. Dabei kann das Unbekannte eine Tatsache sein, aber auch ein Recht oder Rechtsverhältnis. Für jene Prozesspartei, zu deren Ungunsten sich die Vermutung auswirkt, bedeutet sie eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Unbekannten, sobald das Bekannte bewiesen ist (RIEMER, a.a.O., §11, N 5).