Eine rechtshilfeweise Zustellung einer Vorladung zur Vermittlungsverhandlung sei nie erfolgt. Im Weitern machte er im Schreiben vom 16. Januar 2004 (Datum des Eingangs) geltend, dass auch die Klageschrift dem Beklagten bzw. der "angeblichen" israelischen Rechtsvertretung des Beklagten nicht korrekt zugestellt worden seien. Im Folgenden werden die diesbezüglich vorgebrachten Einwände und Begründungen beurteilt. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beklagte die Unrichtigkeit der vorgenannten öffentlichen Urkunden nachweisen kann und somit allenfalls die Zustellung der Vermittlungsvorladung nicht korrekt erfolgt ist.