1.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine in- oder ausländische öffentliche Urkunde bis zum Beweis ihrer Unrichtigkeit den vollen Beweis für die durch sie bezeugten Tatsachen erbringt. Die Zustellungszeugnisse als auch die Bestätigungen des Kantonsgerichts erbringen als öffentliche Urkunden den vollen Beweis für die korrekt erfolgte Zustellung der Vermittlungsvorladung als auch der Klage an den Beklagten. Der Beklagte hat von der ersten, den Prozess einleitenden Handlung sowohl im Vermittlungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht Appenzell rechtmässig und rechtzeitig Kenntnis erhalten.