Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 forderte das Bezirksgericht Appenzell den Kläger auf, die aktuelle Zustelladresse des Beklagten bekannt zugegeben, mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass das Verfahren bis zur Kenntnis der entsprechenden Daten sistiert werde. Der Kläger teilte in der Folge am 12. November 2003 dem Bezirksgericht Appenzell mit, dass der Beklagte in Israel eine Rechtsvertreterin habe und somit die Klageschrift samt Beilagen dieser Person zuzustellen sei.