Am 3. März 2003 ersuchte das Vermittleramt des Bezirks Appenzell den Kantonsgerichtspräsidenten von Appenzell - gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ZPO - dem Beklagten durch rechtshilfeweise Zustellung nach Israel die gerichtliche Vorladung sowie die Klageeinleitung samt Beilagen 1-12 aushändigen zu lassen.