1.1.4. Sowohl die Schweiz als auch Israel sind Unterzeichnerstaaten des HZÜ, sodass die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf das vorliegende Verfahren anwendbar sind. Aufgrund des durch die Klägerin am 26. Februar 2003 anbegehrten Vermittlungsvorstandes, lud das Vermittleramt des Bezirks Appenzell die Parteien auf den 3. Juli und peremptorisch auf den 14. Juli 2003 zu Vermittlungsverfahren 19 vor. Bis dahin lag vom Beklagten keine Zustelladresse in der Schweiz vor, sondern lediglich die Adresse in Israel.