1.1.1. Schweizerische Gerichte dürfen, sofern Staatsverträge oder das ausländische Recht nicht ausdrücklich dazu ermächtigen, Zustellungen im Ausland nicht direkt, etwa unter Benützung der ausländischen Post, vornehmen (VOLKEN, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, S. 29).