Gemäss Art. 9 ZGB erbringen öffentliche Register und öffentliche Urkunden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. Öffentliche Urkunden sind nach Art. 169 ZPO solche, die von einer öffentlichen Behörde oder Amtsperson kraft ihres Amtes und in Beachtung der gesetzlichen Form ausgestellt worden sind. Sie bilden für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.