Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt nach Art. 6 HZÜ ein Zustellungszeugnis aus. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben. Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt.