4.4.2. Im vorliegenden Fall ist der Umstand von relevanter Bedeutung, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Bestimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes unmassgebend ist, wo eine Person im Sinne des Einwohner- oder Ausländerrechts angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Diese Umstände sind lediglich Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens.