Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Begründung des Wohnsitzes zwei Kriterien erfüllt sein müssen, nämlich der objektiv physische Aufenthalt an einem Ort oder in einem Land und subjektiv die Absicht, dort dauernd zu verbleiben. Die innere Absicht des dauernden Verbleibens ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (vgl. dazu Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, N. 5 zu Art. 23 und dort aufgeführte Gerichtsentscheide).