Die Absicht des dauernden Verbleibens äussert sich darin, dass die Person durch ihr Verhalten zeigt, dass sie an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land den Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Beziehungen begründet oder beibehält. Dabei wird nicht auf den inneren Willen, sondern auf die objektiv für Dritte erkennbaren Umstände, die auf eine solche Absicht schliessen lassen, abgestellt (vgl. dazu Zürcher Kommentar zum IPRG, N. 19 bis 21 zu Art. 20; BGE 120 III 7; 116 II 202 ff.; 97 II 4; 96 II 116 E. 3).