Es muss sich dabei um ein mehr als nur vorübergehendes Verweilen handeln. Das Gesetz verlangt keine bestimmte Dauer des Verweilens. In Lehre und Rechtsprechung wird betont, dass für die Wohnsitzbegründung nicht die Dauer des Verweilens, sondern die Intensität der Beziehung zu einem bestimmten Ort entscheidend ist. Die Absicht des dauernden Verbleibens äussert sich darin, dass die Person durch ihr Verhalten zeigt, dass sie an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land den Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Beziehungen begründet oder beibehält.