wörtlich demjenigen von Art. 23 Abs. 1 ZGB. Demnach ist der Wohnsitzbegriff nach den Regeln des schweizerischen materiellen Rechts auszulegen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982 zum IPRG, BBl 1983 I S. 357; Knoepfler/Schweizer Précis de droit international privé suisse, S. 147, Rz 437 ff.; BGE 119 II 65). Die Definition des Wohnsitzes umfasst zwei Elemente, nämlich den "Aufenthalt" und die "Absicht dauernden Verbleibens". Mit "Aufenthalt" ist ein Verweilen an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land gemeint. Es muss sich dabei um ein mehr als nur vorübergehendes Verweilen handeln.