4.4.1. Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das internationale Notrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Die Wohnsitzumschreibung von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG entspricht 16