3.3.1. Aufgrund der Ausführungen in Ziff. 3.2.1. - 3.2.3. steht fest, dass selbst im Bewusstsein der Schwere des Verschuldens des Rekurrenten dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz aufgrund der langen Dauer seiner Anwesenheit und der ihm bei einer Ausweisung drohenden Nachteile als bedeutend einzustufen ist. Zu Gunsten des Rekurrenten kann im Weiteren gewertet werden, dass er nach Abschluss der schweren Deliktserie Ende Mai 2002 bis zum Strafantritt im Dezember 2003 keine schwerwiegende Straftat mehr verübt hatte.