3.2.3. Die Ausweisung ist für den Rekurrenten mit erheblichen Nachteilen verbunden. Mit Ausnahme seiner Grosseltern sind sämtliche Familienangehörige des Rekurrenten, zu denen er Beziehungen pflegt, in der Schweiz bzw. in Appenzell wohnhaft. Seine Eltern und eine Schwester sind im Jahre 2001 in Appenzell eingebürgert worden. Der Rekurrent kennt seine Heimat nur aufgrund seiner Erfahrungen im Rahmen von verschiedenen Ferienaufenthalten.