3.2.2. Auf der anderen Seite ist das Interesse des in der Schweiz geborenen und während mehr als 24 Jahren ständig in der Schweiz wohnhaften Rekurrenten am weiteren Verbleib in der Schweiz erheblich. Gemäss dem vom Rechtsvertreter des Rekurrenten mehrmals zitierten Bundesgerichtsentscheid 122 II 433 sind grundsätzlich umso strengere Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend ist. Das Bundesgericht hat es als grundsätzlich angezeigt erachtet, dass bei in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern von der Ausweisung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird.