3.2.1. Aus den Unterlagen wird ersichtlich, dass von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, dass das Verschulden des Rekurrenten schwer wiegt. So werden dem Rekurrenten allein zwischen dem 13. April 2002 und dem 27. Mai 2002 35 mittlere und schwere Delikte zur Last gelegt. Diese wurden alle vom Rekurrenten eingestanden. Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften sieht Art. 16 Abs. 2 ANAV eine Ausweisung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b als begründet. Damit sprechen mit lit. a und lit. b ANAG zwei der in Art. 10 Abs. 1 ANAG enthaltenen Bedingungen im Grundsatz für eine Ausweisung des Rekurrenten.