− die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Aufgrund des Wortlautes dieser Bestimmung ergibt sich, dass die drei erwähnten Kriterien für die Beurteilung der Angemessenenheit der Verfügung der Vorinstanz nicht abschliessend festgelegt sind und allenfalls noch weitere Kriterien in die Erwägungen einbezogen werden können.