hältnismässigkeit Rechnung. Die Standeskommission hat demnach im vorliegenden Fall insbesondere die Frage zu prüfen, ob die verfügte Ausweisung des Rekurrenten nach den gesamten aus den Akten ersichtlichen Umständen als angemessen zu bezeichnen ist. 3.1.3. Für die Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sind gestützt auf Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) namentlich wichtig: − die Schwere des Verschuldens des Ausländers; − die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz;