3.1.2. Da der Rekurrent wegen verschiedenen Verfehlungen zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist, ist eine der in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten unverzichtbaren Bedingungen für eine mögliche Ausweisung des Rekurrenten, nämlich lit. a, gegeben. Andererseits enthält Art. 11 Abs. 3 ANAG die Weisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Ausländerrecht, die Ausweisung nur dann zu verfügen, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Diese Bestimmung trägt dem von der öffentlichen Verwaltung im Rahmen ihres Handelns stets zu beachtenden Prinzip der Ver- 14