4.2. Aufgrund von Art. 694 Abs. 2 ZGB richtet sich der Anspruch in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigen- tums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Ausserdem ist bei der Festlegung des Notweges laut Abs. 3 des gleichen Artikels auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen. (...) Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers / Anforderungen