dazu BGE 107 II 323 E. 3.). Ausserdem vermag die blosse Bereitschaft eines Nachbarn, notwendige Fahrten zu einem Grundstück zu gestatten, ein Notwegrecht nicht zu ersetzen, da es an der erforderlichen rechtlichen Sicherung des Wegrechtes fehlt (vgl. dazu BGE 107 II 330 E. 4. und dort aufgeführte Literatur).