Ebenso wenig vermag diese Feststellung auch einen möglichen Verkauf der Parzelle der Gesuchsteller umzustossen. Die Wegnot im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB beurteilt sich nämlich lediglich aufgrund der Situation des Grundstückes und seines Bewirtschaftungszweckes und nicht etwa an der Person des Eigentümers oder des Mieters bzw. des Pächters. Massgebend sind lediglich objektive Zustände (vgl. 13