Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse leidet somit die Parzelle der Gesuchsteller gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung an einer Wegnot, da sie nicht über eine Zufahrt für Personenwagen verfügt (vgl. dazu BGE 93 II 168 ff.; 107 II 323). Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB für die Einräumung eines Notweges sind somit gegeben. An dieser Feststellung ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchsteller beim Erwerb ihres Grundstückes um diesen Zustand gewusst haben. Ebenso wenig vermag diese Feststellung auch einen möglichen Verkauf der Parzelle der Gesuchsteller umzustossen.