Einer solchen Betrachtungsweise ist entgegenzuhalten, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine im Bereich einer Ortschaft befindliche Parzelle dann unter einer Wegnot leidet, wenn sie nicht mit einem Motorfahrzeug erreichbar ist (vgl. dazu BGE 93 II 167; 107 II 323). Aber selbst wenn das Bundesgericht keine derartige Rechtsprechung begründet hätte, würde die von der Rekurrentin vorgebrachte Betrachtungsweise der Problematik nicht vollauf gerecht, denn selbst wenn die Gesuchsteller ihr Motorfahrzeug auf dem Grundstück eines Dritten abstellen können, können schwere Güter nicht