4.1. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle im Bereich einer Ortschaft liegt und keinen Zugang auf eine öffentliche Strasse hat. Insbesondere ist sie nicht mit Motorfahrzeugen erreichbar. Dadurch ist auch die Zu- und Abfuhr von Gütern, die wegen ihres Gewichtes nur mit Motorfahrzeugen transportiert werden können, nicht möglich. Die Rekurrentin ist der Ansicht, die Gesuchsteller hätten eine Möglichkeit, ihr Motorfahrzeug auf dem Grundstück einer nahegelegenen Bauunternehmung abzustellen, weshalb die nachgesuchte Einräumung eines Notweges nicht gerechtfertigt sei.