werden kann, sei es auch nur für den Zubringerdienst (Lieferanten, Taxis, Besucher, Krankenautos, öffentliche Dienste usw.)". Im Jahre 1981 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung (BGE 107 II 323) in dem Sinne, dass ein Rechtsanspruch auf einen Notweg für die Zufahrt von Motorfahrzeugen nur insoweit bestehe, als sich das wegnotleidende Grundstück im Bereich von überbauten Ortschaften befinde, die den Motorfahrzeugen offen stehen.