Sei dies von einer öffentlichen Strasse aus nicht möglich, so bestehe eben kein genügender Weg im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB. In einem Urteil aus dem Jahr 1976 (BGE 93 II 168 ff.) rief das Bundesgericht diese Erwägungen in Erinnerung und führte ergänzend aus, dass nach heutiger Anschauung die Verbindung von einem überbauten Grundstück zur öffentlichen Strasse ungenügend sei, "wenn nicht ein Weg zur Verfügung stehe, der mit Fahrzeugen befahren 12