3.2. In einem unveröffentlichten Urteil aus dem Jahre 1965 führte das Bundesgericht aus, dass es "heutzutage - zumindest im Bereich von Ortschaften - eine Selbstverständlichkeit sei, dass man ein Grundstück, auf dem Wohn- oder Ferienhäuser stehen, mit Motorfahrzeugen soll erreichen können". Sei dies von einer öffentlichen Strasse aus nicht möglich, so bestehe eben kein genügender Weg im Sinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB.