3.1. Gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB kann ein Grundeigentümer, der keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse hat, beanspruchen, dass ihm Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Genügend ist ein Weg, wenn er für die bestimmungsgemässe Nutzung und Bewirtschaftung eines Grundstückes ausreichend ist (vgl. dazu A. Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 46 zu Art. 694 ZGB und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).