Auf Rekurs der Eigentümerin der mit dem Notweg zu belastenden Liegenschaft prüft die Standeskommission unter Beizug der geltenden Lehre und bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen generell eine Wegnot besteht, welche die Einräumung eines Notweges erfordert. Die Standeskommission bejaht im konkret vorliegenden Fall die Wegnot und zieht dazu Folgendes in Erwägung: (...)